


Seitens der Finanzverwaltung wurden Fahrtkosten anlässlich längerfristiger, aber dennoch befristeter Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig nur im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt.
Inzwischen ist der Bundesfinanzhof dieser Auffassung entgegengetreten. Das Gericht hat hierzu die folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
„Mit Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen Bildungsstätte fortentwickelt.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Klägers und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale.
Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG) (jetzt § 9 Abs. 2 EStG), wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde.“
Nachdem inzwischen die sog. Pendlerpauschale mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2007 eingeschränkt wurde, hat das Urteil des Bundesfinanzhofes nochmals an Bedeutung gewonnen.
Während im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Aufwendungen erst ab dem 21. Kilometer zu abzugsfähigen Werbungskosten führen, gilt dies gerade nicht für die Fahrten im Rahmen längerfristiger, jedoch befristeter Fortbildungsmaßnahmen.
Diese Fahrten können demnach ab dem 1. Kilometer mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Liegen keine Nachweise über die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten vor, können die Aufwendungen hilfsweise mit 0,30 EURO je gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.